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Betreuungsangebot
Zielgruppe / Klientel
Zwei Krippengruppen für Kinder ab 1 Jahr
Zwei Kindergartengruppen für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt
Die Plätze werden nach der Kindergartensatzung der Gemeinde Oberhausen vergeben und eingeteilt.
Unsere Einrichtung ist täglich von 07:00 Uhr - 16:30 Uhr geöffnet. Die Kernzeit, in der Ihr Kind in der Kita sein sollte ist von 08:00 - 12:00 Uhr. Bringzeit ist bis 08:00 Uhr.
Vorrang für die Aufnahme haben die Kinder, die in der Gemeinde Oberhausen, mit den Ortsteilen Oberhausen, Unterhausen, Sinning und Kreut, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mittagessen Wir bieten Mittagsverpflegung über einen externen Caterer in unserer Einrichtung an. Die Anmeldung der täglichen Mahlzeiten wird über die "Kita-Fino-App abgewickelt. Alle weiteren Informationen erhalten Sie bei der Einrichtungsleitung Frau Sandmeir. Die Anmeldung Ihres Kindes für ein warmes Mittagessen ist freiwillig. Getränkegeld Zum Trinken bieten wir in allen Gruppen stilles Wasser und ungesüßten Tee an. Um dies zu ermöglichen sammeln wir anfang des Kindergartenjahres Getränkegeld ein. Übernahme der Elternbeiträge und Verpflegungskosten Wenn die Belastungen den Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten sind, können Elternbeiträge und Verpflegungskosten gemäß §90 Abs. 3 SGB VIII, auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Wenn Sie dazu Fragen haben, beraten wir oder die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Sie gerne.
Vorrang für die Aufnahme haben die Kinder, die in der Gemeinde Oberhausen, mit den Ortsteilen Oberhausen, Unterhausen, Sinning und Kreut, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mittagessen Wir bieten Mittagsverpflegung über einen externen Caterer in unserer Einrichtung an. Die Anmeldung der täglichen Mahlzeiten wird über die "Kita-Fino-App abgewickelt. Alle weiteren Informationen erhalten Sie bei der Einrichtungsleitung Frau Sandmeir. Die Anmeldung Ihres Kindes für ein warmes Mittagessen ist freiwillig. Getränkegeld Zum Trinken bieten wir in allen Gruppen stilles Wasser und ungesüßten Tee an. Um dies zu ermöglichen sammeln wir anfang des Kindergartenjahres Getränkegeld ein. Übernahme der Elternbeiträge und Verpflegungskosten Wenn die Belastungen den Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten sind, können Elternbeiträge und Verpflegungskosten gemäß §90 Abs. 3 SGB VIII, auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Wenn Sie dazu Fragen haben, beraten wir oder die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Sie gerne.
Second-Hand-Aktion
Liebe Kundinnen und Kunden unseres Second-Hand-Basars!
Wir freuen uns, dass wieder so viele Interessierte zu unserem Herbst-Basar gekommen sind.
Auch im kommenden Frühjahr führen wir unseren Second-Hand-Basar durch.
Der Verkauf findet statt am Samstag, 07.03.2026, von 13:00 bis 15:30 Uhr.
Ihr wollt bei uns verkaufen? Für den Frühjahrs-Second-Hand sind bereits alle Kundennummern vergeben. Wann es die Nummern für den nächsten Herbstverkauf gibt, erfahrt ihr wieder rechtzeitig hier.
Ihr habt schon eine Kundennummer? Dann könnt ihr hier unsere aktuelle Artikelliste herunterladen und euch über unsere Verkaufsbedingungen informieren.
WICHTIG: Lest unbedingt vor dem Auszeichnen der Ware alle Hinweise auf dem Merkblatt, damit die Ware korrekt etikettiert ist und beim Basar ausgelegt werden kann!
Wir freuen uns, euch im Frühjahr wieder zahlreich in Oberhausen begrüßen zu dürfen.
Euer Second-Hand-Team Oberhausen
Mitgliederversammlung mit Neuwahlen
Bei der letzten Mitgliederversammlung mit Neuwahlen im September 2025 verabschiedete sich die bisherige Vorstandschaft in den "Ruhestand". Die neu gewählte Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzende
Birgit Birkmeier
2. Vorsitzender
Sebastian Stehle
Schatzmeisterin
Andrea Jungwirth
Schriftführerin
Simone Gläser
Beisitzer
Manfred Burzler
Sabrina Stehle
Kerstin Wolter
Als Kassenprüfer wurden Monika Reißer und Hermann Steger wiedergewählt.
Auf Antrag der neuen Vorsitzenden wurden die bisherigen Vorstände Mini Forster-Hüttlinger und Karin Schmid sowie die ausgeschiedene Schatzmeisterin Conny Wunderlich für ihre langjährigen Verdienste und ihr unermüdliches Engagement rund um den Verein von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Im Bild die Mitglieder der bisherigen und der neu gewählten Vorstandschaft zusammen mit Wahlleiter und 1. Bürgermeister Fridolin Gößl.
Anmeldung
Liebe Eltern,
aufgrund der momentanen Situation ist eine persönliche Anmeldung für das Kindergartenjahr 2025/26 möglich. Dazu möchten wir Sie am Donnerstag, 19.02.2026 in die von Ihnen favorisierte Einrichtung (Kindergarten Oberhausen oder Haus für Kinder Sinning) von 9:00 - 13:00 Uhr einladen.
Bitte drucken Sie sich die drei folgenden Formulare aus:
Aufnahmeantrag für die Kindertagesstätte
Informationen für das Kind
Buchungstabelle
Diese finden Sie auf der Internetseite www.oberhausen-donau/einrichtungen.
Bitte lesen Sie die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung, die Gebührensatzung, den Anhang zur Gebührensatzung und die Konzeption gut durch. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die Kindergartenleitungen.
Unsere Konzeption und die Satzungen finden Sie auf unserer Homepage.
Für ein persönliches Kennenlernen möchten wir Sie zu einem Infoabend einladen. Den Termin dafür geben wir rechtzeitig bekannt.
Von der Idee . . .
In den eigenen vier Wänden, gesund, selbständig und in vertrauter Umgebung alt zu werden, das sind Wünsche, die viele von uns in sich tragen.
Wenn sich die Lebensumstände im Alter ändern, die Kinder beruflich bedingt weggezogen sind oder der Bekanntenund Freundeskreis kleiner wird, fühlt man sich den Aufgaben das große Haus und den Garten alleine zu bearbeiten oft nicht mehr gewachsen. Man ist besorgt, ob man bei zunehmendem Hilfebedarf entsprechende Unterstützung findet, und der Gedanke an eine Heimunterbringung, irgendwo im Landkreis scheint dann unausweichlich.
Jahresthema
Unser Jahresthema lautet:
Bewegt durchs Kindergartenjahr
Napoleon am Latour Denkmal
Georg Habermayr
Am 27. Juni 2000 war der 200. Jahrestag des Gefechtes bei Oberhausen, bei dem sich verbündete bayerische und österreichische Truppen französische Einheiten gegenüber standen. Während des Gefechtes fiel „Le Premier Grenadier de France“ – der „Erste Grenadier Frankreichs“ Theophile Latour d’Auvergne.
Der Ehrentitel „Erster Grenadier Frankreichs“ war Latour d’Auvergne erst wenige Monate vor seinem Tod von Napoleon I. verliehen worden. Und wenige Monate nach seinem Tode wurde ihm und drei weiteren gefallenen französischen Offizieren zu Ehren das weithin bekannte Latour-Denkmal auf der Höhe zwischen Ober- und Unterhausen errichtet.
1809 – Napoleon in Bayern
In seiner nun über 200 jährigen Geschichte haben viele Besucher das Denkmal aufgesucht und den gefallenen Helden die letzte Ehre erwiesen. Der wohl prominenteste Besucher dürfte zweifelsohne der berühmte Franzosenkaiser Napoleon I. gewesen sein.
Was führte den französischen Kaiser hierher?
Im April des Jahres 1809 waren die alten Feindseligkeiten zwischen Österreich und Frankreich wieder offen ausgebrochen. Österreich hatte – um sich militärische Vorteile zu verschaffen – große Teile von Bayern, das seit 1805 mit Frankreich verbündet war, besetzt. Napoleonische Truppen rückten in Eilmärschen nach Überschreiten der Rheingrenze in zwei Heeresgruppen in Süddeutschland vor und versuchten, die Österreicher zurückzudrängen. Napoleon I. selbst verließ am 13. April Paris, war am 15. in Straßburg und am 16. in Ludwigsburg.
Am 17. April, früh am Morgen, traf er in Donauwörth ein. Von hier aus gingen dann verschiedene von ihm diktierte Briefe/Befehle an seine Generäle bzw. wurde in Donauwörth der Aufmarsch der österreichischen Truppen in verschiedenen Besprechungen analysiert. Am 18. April 1809 schickt er von Donauwörth aus an Marschall Masséna einen Befehl. Dieser ist Befehlshaber des 4. Armeekorps der französischen Streitkräfte und zu diesem Zeitpunkt in Aichach. Dem Befehl ist ein von ihm persönlich verfasster handschriftlicher Nachsatz hinzugefügte. „Activité, activité, vitesse, je me recommande vous! “ - „Aktvität, Aktivität, Schnelligkeit, ich empfehle mich Ihnen!“
18. April 1809
An diesem Tag, einem Dienstag, brach Napoleon I. gegen 11.00 Uhr in Donauwörth mit seinem Reisewagen auf, als Marschall Lannes eintraf. Mit diesem hatte er noch ein längeres Gespräch. Dann verließ er in Begleitung seines Adjutanten Savary Donauwörth endgültig. Er fuhr an Rain vorbei auf der Straße nach Neuburg.
Als er das auf der Höhe zwischen Unter- und Oberhausen stehende Denkmal von Latour d’Auvergne erreichte, grüßte er das Denkmal und ehrte die Toten. In welcher Form diese Ehrung stattfand, ist von den Chronisten nicht überliefert. Es dürfte sich wahrscheinlich nur um eine kurze Ehrung gehandelt haben, denn die Umstände drängten Napoleon I. zu einem schnellen Erreichen von Ingolstadt. Der Chronist berichtet aber noch, dass er sich die Stellungen der französischen Truppen unter dem Befehl von General Moreau, die sie an jenem 27. Juni 1800 innehatten, erklären ließ. Am Nachmittag erreichte Napoleon I. Ingolstadt, wo er unter dem Datum vom 18. April 1809 wieder verschiedene Briefe verfasste.
Gewerbeflächen
Die Gemeinde Oberhausen bietet derzeit kein ausgewiesenes Gewerbegebiet an. Allerdings stehen im Planungsgebiet "Industriepark Oberhausen" ca. 10 ha ausgewiesenes Industriegebiet zur Verfügung. Für Dienstleistungsgewerbe bestehen in der Gemeinde Oberhausen auf Anfrage ebenfalls Möglichkeiten für Ansiedlungen.
Auskunftssperre und Übermittlungssperre
Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B.Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B.Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. zur Beantragung der Auskunftssperre Übermittlungssperren Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen. Übermittlungssperren gelten ohne Befristung. Was wird benötigt? Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben im Bürgeramt eingereicht werden. Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre? Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos. zur Beantragung der Übermittlungssperre
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. zur Beantragung der Auskunftssperre Übermittlungssperren Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen. Übermittlungssperren gelten ohne Befristung. Was wird benötigt? Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben im Bürgeramt eingereicht werden. Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre? Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos. zur Beantragung der Übermittlungssperre
Feuerwerk
Da es vermehrt zu Beschwerden und insbesondere zu mehreren Gefahrensituationen beim Abschuss von Feuerwerken der Kategorie II während des Jahres gekommen ist, wurde im Gemeinderat über die Möglichkeiten in der weiteren Vorgehensweise von Genehmigungen und das Abhalten von Feuerwerken im Gemeindegebiet gesprochen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2017 beschlossen, die Antragstellung von Feuerwerken mit den seit Anfang 2017 erlassenen Auflagen zum Abbrennen eines Feuerwerkes weiterhin bestehen zu lassen. Der Antrag bildet die Voraussetzung für eine gebührenpflichtige Genehmigung (Genehmigungsgebühr: 100,00 €).
Die Auflagen gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:
In Zukunft muss beachtet werden, dass der Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerks 6 Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung zu stellen ist.
Das geplante Feuerwerk wird mit Zeit und Ort im nächsten Gemeindeblatt veröffentlicht.
Die Gebühr einer Genehmigung beträgt in Zukunft 100,00 Euro.
Die Genehmigung enthält einen neu ausgearbeiteten Auflagenkatalog der dringend eingehalten werden muss. Diesen Auflagenkatalog können Sie dem Antrag entnehmen:
antrag-zum-kauf-und-gebrauch-von-kleinfeuerwerk-der-kategorie-2.pdf
Wir weisen dringend darauf hin, dass beim Abbrennen eines Feuerwerkes ohne Genehmigung ein Bußgeld in Höhe von 400,00 Euro fällig wird!