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Auskunftssperre und Übermittlungssperre
Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B.Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B.Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. zur Beantragung der Auskunftssperre Übermittlungssperren Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen. Übermittlungssperren gelten ohne Befristung. Was wird benötigt? Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben im Bürgeramt eingereicht werden. Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre? Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos. zur Beantragung der Übermittlungssperre
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. zur Beantragung der Auskunftssperre Übermittlungssperren Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen. Übermittlungssperren gelten ohne Befristung. Was wird benötigt? Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben im Bürgeramt eingereicht werden. Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre? Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos. zur Beantragung der Übermittlungssperre
Feuerwerk
Da es vermehrt zu Beschwerden und insbesondere zu mehreren Gefahrensituationen beim Abschuss von Feuerwerken der Kategorie II während des Jahres gekommen ist, wurde im Gemeinderat über die Möglichkeiten in der weiteren Vorgehensweise von Genehmigungen und das Abhalten von Feuerwerken im Gemeindegebiet gesprochen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2017 beschlossen, die Antragstellung von Feuerwerken mit den seit Anfang 2017 erlassenen Auflagen zum Abbrennen eines Feuerwerkes weiterhin bestehen zu lassen. Der Antrag bildet die Voraussetzung für eine gebührenpflichtige Genehmigung (Genehmigungsgebühr: 100,00 €).
Die Auflagen gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:
In Zukunft muss beachtet werden, dass der Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerks 6 Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung zu stellen ist.
Das geplante Feuerwerk wird mit Zeit und Ort im nächsten Gemeindeblatt veröffentlicht.
Die Gebühr einer Genehmigung beträgt in Zukunft 100,00 Euro.
Die Genehmigung enthält einen neu ausgearbeiteten Auflagenkatalog der dringend eingehalten werden muss. Diesen Auflagenkatalog können Sie dem Antrag entnehmen:
antrag-zum-kauf-und-gebrauch-von-kleinfeuerwerk-der-kategorie-2.pdf
Wir weisen dringend darauf hin, dass beim Abbrennen eines Feuerwerkes ohne Genehmigung ein Bußgeld in Höhe von 400,00 Euro fällig wird!
einfache Melderegisterauskunft
Jeder Bürger, der in der Gemeinde Oberhausen gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos schriftlich oder durch persönliches Erscheinen Auskunft über die Daten zu erhalten, die über ihn im Melderegister gespeichert sind. Dritte erhalten in bestimmtem Umfang kostenpflichtig Auskunft.
Voraussetzung für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist, dass Sie diese nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und dies gegenüber der Meldebehörde angeben.
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt das Bürgeramt folgende Auskünfte:
Vor- und Familiennamen
Doktorgrad
Anschriften
Bei berechtigtem Interesse (Nachweis erforderlich), kann auch eine erweiterte Auskunft (Gebühr: 10,00 Euro) aus dem Melderegister erteilt werden. Genauere Informationen klären Sie bitte mit dem Bürgeramt ab.
Was wird benötigt?
Für Abfragen über das Internet müssen mindestens Familienname und Vorname sowie zwei weitere Kriterien (Auswahl aus Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift) eingegeben werden. Dabei müssen alle Angaben korrekt vorgenommen sein.
Alle eingegebenen Kriterien werden als gleichwertig angesehen und geprüft. Werden also statt der benötigten zwei Kriterien alle drei erfasst, aber eins ist falsch, so muss die Anfrage trotzdem abgewiesen werden. Die Anschrift zählt nur dann als eine Angabe in diesem Sinne, wenn sie mindestens Ort, Straße und Hausnummer umfasst. Die Eingabe einer Postleitzahl ist nicht erforderlich.
Was kostet die Online-Auskunft?
Die Gebühr für die Online-Auskunft beträgt 8,00 Euro. In der Regel wird bei der Registrierung ein Lastschrifteinzug vereinbart.
einfache Melderegisterauskunft
Melde - und Aufenthaltsbescheinigung
Unser Rathaus-Service-Portal ermöglicht es Ihnen, Bescheinigungen auch außerhalb der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Oberhausen zu beantragen.
Folgende Bescheinigungen können online beantragt werden:
Eine Meldebescheinigung enthält Angaben zum Familiennamen, Vornamen, evtl. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, evtl. Geburtsname und zu den aktuellen Anschriften ggf. mit Einzugsdatum (z.B. für die Zulassungsstelle, um ein Fahrzeug anzumelden).
Eine Aufenthaltsbescheinigung enthält Angaben zum Familiennamen, Vornamen, evtl. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, evtl. Geburtsname, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion und zu den aktuellen Anschriften ggf. mit Einzugsdatum (z.B. für die Anmeldung der Eheschließung).
Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden.
Was kostet die Bescheinigung?
Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt 5,00 Euro und wird mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.
hier eine Meldebescheinigung beantragen
hier eine Aufenthaltsbescheinigung beantragen
Alte Burg
Erbaut etwa Ende des 10. Jahrhunderts. 1007 befand sie sich im Besitz Heinrich II.. Kaiser Heinrich IV. belehnte 1197 seinen Maschall Heinrich von Kalden mit dem Amt Neuburg, zu dem auch die Burg gehörte. 1214 erbten die Marschälle von Pappenheim die Burg. In der Meraner Fehde 1246/47 wurde sie zerstört und in wittelsbachischem Eigentum wieder aufgebaut. Die genauen Umstände der endgültigen Zerstörung im Spätmittelalter konnte durch die Forschung noch nicht geklärt werden. Immer wieder auftauchende Behauptungen, das Bauwerk sei im Verlauf des sogenannten "Städtekrieges" von 1387 bis 1389 verwüstet worden, lassen sich nicht belegen.
(Text: Roland Holzmayr)
Wifo-Siedlung
Die staatl. Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft (Wifo) in Berlin betrieb in den 1930iger Jahren im Deutschen Reich ein Netz von Tanklagern, um die Rohstoffversorgung in Krisenzeiten sicherzustellen. Im Gemeindegebiet von Oberhausen entstand 1936 neben einem Tanklager auch ein Eisenbahnschwellenwerk. Für die Betriebsangehörigen, die aus ganz Deutschland angeworben wurden, erbaute die Wifo ab 1938 eine werkseigene Siedlung mit insgesamt 84 Einzel- bzw. Doppelhäusern, die jeweils große Nutzgärten zur Eigenversorgung hatten.Heute befindet sich die Wifo-Siedlung überwiegend in Privatbesitz.
(Text: Mini Forster-Hüttlinger)
Was ist Breitband?
Breitband steht als übergeordneter Begriff für die schnelle Datenübertragung im Internet.
Es existiert keine eindeutige Definition, ab welcher Geschwindigkeit eine breitbandige Verbindung beginnt. Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) definiert einen Dienst oder ein System als breitbandig, wenn die Datenübertragungsrate über 2 Mbit/s hinausgeht. Das Breitbandportal des Bundeswirtschaftsministeriums definiert einen Breitbandzugang, wenn als Downloadrate mindestens 128 kbit/s vorliegen.
St. Wolfgang
Die Kirche geht in ihrem ersten Bau auf das Jahr 1430 zurück. Niklas von Erlbeck brach in der protestantischen Zeit des Fürstentums Neuburg im Jahre 1561 auf Befehl Wolfgangs von Zweibrücken die Kirche ab. Nach der Wiedereinführung des katholischen Glaubens wurde sie wieder aufgebaut und 1660 geweiht. Bis nach 1800 war St. Wolfgang ein viel besuchter Wallfahrtsort. Die Kirche steht im Eigentum der freiherrlichen Familie von Weveld und ist auch deren Begräbnisstätte. Zahlreiche Epitaphe im Inneren erinnern an die Herren der ehemaligen Hofmark Sinning. Auf St. Wolfgang wirkte bis 1872 ein Benefiziat. Er und sein Mesner wohnten jeweils in einem eigenen Haus. Das Gasthaus auf dem Wolfgangsberg ist heute noch ein gern besuchtes Ausflugsziel.
(Text: Ludwig Ried)
Rote Säule
Folgende Sage wird davon erzählt:
Zwischen Unterhausen und Sinning steht die Rote Säule. Da ist ein Hirsch mit dem Kreuz zwischen dem Geweih und ein Jäger draufgemalt. Die Leute haben sich früher erzählt, daß da im Wald zwischen Sinning und Unterhausen ein Hirsch umeinanderlauft, der zwischen dem Geweih ein goldenes Kreuz trägt. Ein Jäger hat das nicht glauben wollen. Dann ist er nachts auf die Jagd gegangen, und plötzlich ist ein Hirsch vor ihm gestanden. Er hat draufgeschossen: der Hirsch ist aber nicht tot umgefallen. Da hat sich der Jäger hingekniet und ist gläubig geworden.
(Emmi Böck: Sagen aus dem Neuburg-Schrobenhauser Land, Nr. 277)
Stätteberg
Knapp 10 km westlich von Neuburg/Do. - gegenüber dem Beginn des Wellheimer Trockentales - durchschneidet die Donau einen Ausläufer der Fränkischen Alb, der zwischen dem Mündungsdreieck der Kleinen Paar und der Donau liegt. Auf dem markanten Bergrücken, dem Stätteberg, liegen drei seit langem bekannte vorgeschichtliche Wallanlagen, die mehrfach Gegenstand archäologischer Untersuchungen waren. Das Zentrum bildet ein knapp 6 ha großes Areal, umfasst von einem hervorragend erhaltenen Ringwall, der die höchste Erhebung des Stätteberges einschließt. Das Fundmaterial und deren Auswertung lässt eine Belegung des Stätteberges von der frühen Hügelgräberbronzezeit bis in die späte Hallstattzeit zu.
(Text: Georg Habermayr)